Zukunftssicherung deutscher Unternehmen durch Token!

Durch Digitalisierung, Entbürokratisierung und Internationalisierung steigert das neue Zukunftsfinanzierungsgesetz die Attraktivität des Standortes Deutschland für Investoren.

Einführung

Die deutsche Wirtschaft ist zu über 50% von kleinen und mittel- ständischen Unternehmen (KMU) abhängig, die zumeist in der Rechtsform der GmbH im Markt auftreten. Diese Unternehmen haben keinen Zugang zum Kapitalmarkt. Auch Bankdarlehen und direkte Investitionen sind nur eingeschränkt möglich. Subventionen der Öffentlichen Hand sind nur in Krisen und sehr eingeschränkt für Start-ups verfügbar. Banken haben ihre Risikoprozesse verschärft. Geldwäscheregeln, Steuer- recht (vgl. Görg, DB 2022 Heft 46 S. M4), Arbeitsrecht und der papierbehaftete Prozess durch Notar und Handelsregister für die Übertragung von GmbH-Gesellschaftsanteilen schränken Investoren ein. Unternehmen müssen attraktiver für quali- fizierte Mitarbeiter werden. Der Kampf um Fachkräfte reicht bis ins Ausland.

Diese Aufgaben erfordern die Befriedigung eines enormen Kapitalbedarfs. Um Deutschland international wettbewerbsfähi- ger zu machen, sind neue Wege der Unternehmensfinanzierung und eine Reform des Steuerrechts und des Gesellschaftsrechts erforderlich. Mit dem gemeinsamen Referentenentwurf des BMF und des BMJ zu einem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vom 12.04.2023 wird die Debatte über die Einführung flexiblerer Formen der Unternehmensfinanzierung, insbesondere für KMU, Wachstumsunternehmen und Start-Ups neu eröffnet.

Die Blockchain-Aktie

Durch die Ausgabe von Aktien auf der Grundlage der Block- chain-Technologie soll KMUs der Zugang zu Kapital ermöglicht und erleichtert werden. Bereits das Gesetz über Elektronische Wertpapiere (eWpG) schaffte seit Inkrafttreten im Juni 2022 den Grundsatz der Verbriefung des Rechts des Wertpapierinhabers in einem physischen Dokument und damit das Verfahren zur Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen und Fondsanteilen auf Blockchain ab. Nach § 2 Abs. 2 eWpG sind die klassische und die elektronische Urkunde im Wesentlichen gleichgestellt. Die Ausgabe von eAktien ist im eWpG nicht vorgesehen. Diese soll durch das ZuFinG eingeführt und der Börsenzugang erleichtert werden. Viele Bestimmungen des bestehenden Unternehmens-, Steuer- und Kapitalmarktrechts sollen überarbeitet werden.

Erleichterungen bei den Börsenzulassungsanforderungen bzw. Zulassungsfolgepflichten zielen darauf ab, die Initiative der Europäische Union „EU Listing Act“ umfassend zu ergänzen. Der Referentenentwurf setzt sich von Anfang an das klare Ziel, einen attraktiven Investitionsrahmen in Deutschland zu schaffen. Durch die Vereinfachung bürokratischer Verfahren, rechtlicher Anforderungen und – als direkte Folge davon – die Einführung elektronischer Aktien soll dieses Ziel erreicht werden. Der Kapi- talmarktrechtsschutz wird auf digitale Aktien auf der Basis von Blockchain-Infrastrukturen anwendbar, so dass digitale Wert- papiere eine echte Alternative zu traditionellen Aktien werden.

Auch GmbH-Eigentümer können von Investitionen in NFTs auf Gesellschafterrechte profitieren

Leider ist die GmbH als häufigste Rechtsform in Deutsch- land bislang vom ZuFinG ausgenommen. Im Gegensatz zu den engen Grenzen einer AG kann die GmbH weitgehend frei gestaltet werden. Deshalb ist sie prädestiniert zur Ausgabe von Token auf Geschäftsanteile – z.B. durch die Ausgabe von NFTs auf bestimmte Gesellschafterrechte, insbesondere Gewinn- ansprüche. Diese Möglichkeit ist für Gründer attraktiv, weil sie den Investor nicht in Entscheidungen zur Umsetzung der Unternehmensstrategie einbinden müssen. Auf der anderen Seite haben Investoren in NFTs den Vorteil, dass sie nicht dem teuren, langwierigen, bürokratischen, papierbehafteten Auf- wand einer Unternehmensbeteiligung durch Notarvertrag und Eintragung ins Handelsregister folgen müssen. Zudem sind Gesellschaftsbeteiligungen in GmbHs praktisch illiquide. Die vorgenannten Hürden einer Beteiligung an einer GmbH sind so hoch, dass viele potenzielle Investoren von einer Beteili- gung absehen und die Unternehmer kein Kapital zur Verfügung haben, um das Potenzial ihres Unternehmens zu realisieren. Genau dieses Problem kann durch die flexiblere Investition in NFTs z.B. Beispiel auf Gewinnbezugsrechte ohne das Erforder- nis einer Eintragung ins Handelsregister oder einen notariellen Kaufvertrag erheblich verbessert werden. Voraussetzung ist die Rechtssicherheit des NFT-Investors, die durch herkömmliche Treuhandlösungen oder Gesellschaftsrechtliche Gestaltungs- möglichkeiten auch nach geltendem Recht erzielt werden kann. Eine Regelung im ZuFinG wäre allerdings vorzuziehen.

Flexible Mitarbeiterbeteiligungsmodelle

Im Rahmen der Unternehmens- und Arbeitgeberbesteuerung sieht das ZuFinG auch eine Erweiterung des Anwendungs- bereichs des §19a EStG hinsichtlich der nachgelagerten Besteuerung von geldwerten Vorteilen aus dem Halten von Aktien durch Arbeitnehmer vor. Erwartet werden daher auch Antworten auf die umstrittene Frage, ob hiervon auch Fälle von Beteiligungen an verbundenen Unternehmen desselben Arbeit- gebers nach §18 AktG erfasst werden. Die letztgenannte Aus- weitung würde den Anwendungsbereich erheblich erweitern, insbesondere im Hinblick auf die Aktivierung des §19a Abs. 3 EStG. Ein zusätzlicher Vorteil für den Arbeitnehmer, der sich aus einem neuen § 19a Abs. 4a EStG ergibt, ist die Besteuerung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber erhebt die Lohnsteuer auf diese Beteiligungen pauschal mit 25%, was meist deutlich unter dem Steuersatz des Arbeit- nehmers liegt (Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber). Dadurch wird das Unternehmen lohnsteuerpflichtig, so dass der Arbeitnehmer in den Genuss steuerfreier Vorteile kommt. Die in § 3 Nr. 39 EStG beschriebene Erhöhung des Freibetrags von 1.440 € auf 5.000 € pro Kalenderjahr trägt zumindest bei Aktienoptionsprogrammen wesentlich zur Steuerfreiheit bei.

Fazit

Der deutsche Staat hat bewiesen, dass er den Anforderungen von Gesellschaften und Investoren gleichermaßen folgt und den gesetzlichen Rahmen für die Erfüllung des Bedarfs an fle- xibleren, digitalen Finanzierungsformen durch NFTs in gesell- schaftsrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht bieten will. Das ZuFinG – zum Teil in Ergänzung des eWpG – bringt Erleichterungen für die Unternehmensfinanzierung in digitale Aktien auf Blockchain-Technologie. Es beschränkt sich bislang auf Aktiengesellschaften und lässt GmbHs außen vor. Für Aktiengesellschaften beinhaltet das ZuFinG auch eine Reform des AG- und Kapitalmarktrechts. Was jedoch die wichtigste Rechtsform der GmbH betrifft, so ist das Gesetz noch nicht ausgereift genug, um ähnliche Bestimmungen zu regeln. Hier ist eine Reform des GmbH-Rechts wünschenswert. Das bedeu- tet jedoch keinesfalls, dass die GmbH von der Möglichkeit der NFT-Finanzierung ausgenommen ist. Vielmehr ist diese noch auf Treuhandlösungen oder die Tokenisierung eingeschränkter Gesellschaftsrechte angewiesen. Es ist zu hoffen, dass die Steuerungselemente des ZuFinG Investoren aus dem Ausland überzeugen werden, in größerem Maße in deutsche Unternehmen zu investieren. Denn Deutsch- land hat den Ruf, ein unattraktives Terrain für Start-Up-Unter- nehmen zu sein. Die Praxis wird zeigen, ob die Erleichterungen im Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie bessere Mitarbei- terbeteiligungsprogramme dazu führen werden, neue Investi- tionen zu befeuern. Dieser fruchtbaren Diskussion müssen nun Taten folgen!

Sie können sich den Gastkommentar aus “Der Betrieb” hier herunterladen.